AGB's

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahl­ungs­be­ding­ungen

der Firma Timber­cut - Forst­wirt­schaft Kol­lautz

1. Allgemeines

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Timbercut-Forstwirtschaft Kollautz.

2. Angebote und Lieferungen

Angebote welcher Art auch immer sind, soweit nicht anders formuliert, generell freibleibend.

Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Allen Lieferungen und Leistungen müssen schriftliche Vereinbarungen vorausgehen.

Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Wirtschaftskrisen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt, außerordentliche Witterungsbedingungen, welche unmittelbar oder mittelbar etwaige Lieferungen/Leistungen stören oder verhindern, befreien die Fa. Timbercut für die Dauer und den Umfang der dadurch entstandenen Betriebsstörungen von der Liefer-, Abnahme bzw. Leistungsverpflichtung. Lieferungen soweit nicht anders beschrieben gelten immer frei Grundstück Timbercut. Bei Lieferung frei Kunde o.ä. gilt die Lieferung/Leistung frei Bordsteinkante, an ganzjährig LKW befahrbaren Straßen, mit einer zulässigen Traglast von mindestens 40 Tonnen als vereinbart. Entladestelle ist generell Grundstücksgrenze/Straßenseite. Der Empfänger haftet für die Traglasten des Untergrundes, sowie für alle, mit nicht in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen (begründet auf den Wunsch des Kunden).

Bei allen anderweitigen Entladestellen, wie Hof/Feld/Wiese/Gärten usw. ; o.ä. entfällt die Haftung für Schäden an diesen Dingen und oder Sachen und oder damit in Verbindung stehenden Dingen und oder Sachen, auch im Nachhinein.

Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Versandart, Beförderung und Schutzmittel unter Ausschluss der Haftung der Fa. Timbercut überlassen.

3. Leistungen

Leistungen werden laut Angebot/Auftrag erbracht.

Die Form/Material/Werkzeugwahl o.ä. sowie die Abfolge von Teilleistungen obliegen einzig und allein dem Leistungsnehmer sofern nicht ausdrücklich widersprochen. Gleichwertige andere Materialien, welche allgemein anerkannt sind und im Ergebnis zu keiner Minderung führen, können von uns verwendet werden, ohne vorherige Ankündigung an den Leistungsgeber. Die Leistung gilt somit ebenfalls als erbracht, abnahmefähig und vollständig.

Wege, Fahrgassen, Gräben o.ä. welche durch höhere Gewalt oder andere nicht von uns zu vertretende Umstände (Katastrophen, Wetter usw.) mit Technik o.ä. von uns, in Mitleidenschaft gezogen werden, können nach Erbringung der Leistung nicht instand gesetzt werden, sofern im Zuge des Enstehens keine schriftliche Aufforderung seitens des Leistungsgebers vorliegt. In diesem Fall bleibt es dem Leistungsnehmer freigestellt die Arbeiten einzustellen und oder andere Mittel zur Erbringung der Leistung einzusetzen.

Aufforstungen gelten als erbracht sofern, die Pflanzung/Zaun o.ä. Arbeiten dem fachgerechten waldgerechten Charakter entspricht. Die Art der Bodenbearbeitung in Bezug auf Werkzeug obliegt dem Leistungsnehmer, ungeachtet der Form des Angebotes (siehe auch Punkt3.; Satz 2.).

Abnahmeprotokolle sind nicht verpflichtend und Leistungen/sowie Teilleistungen gelten als erbracht sofern von keiner Partei eine Abnahme nach Leistungsende, auch von Teilleistungen, innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen abgefordert und oder erfolgt ist. Die Leistung gilt als beendet sobald alle Leistungen auf einer Baustelle eingestellt werden und keinerlei andere Informationen über Gründe hierzu, an den Leistungsgeber erfolgen.

4. Besichtigung/Mängelrügen

Mängelrügen müssen der Fa. Kollautz unverzüglich angezeigt werden. Die Annerkennung der Mängelrüge kann seitens der Fa. Kollautz nur erfolgen, wenn Ihr in angemessener Frist die Möglichkeit zur Überprüfung (Besichtigung) der Mängel eingeräumt wird.

Bei Lieferungen frei Kunde o.ä., gilt die Lieferung, in Menge und Qualität laut Lieferschein, mit Unterschrift des Kunden, als abgeschlossen und anerkannt. Eine Bemängelung kann nicht mehr erfolgen.

Bei Lieferungen „frei Waldstrasse“ gilt die Lieferung als erfolgt, wenn der Käufer die Lieferung, auch unbesichtigt, anerkennt. Eine Bemängelung der Ware nach Anerkennung ist hier ausgeschlossen.

Mit Anerkennung der Lieferung gehen alle Lasten und Gefahren auf den Käufer über.

Dies gilt insbesondere für Lieferung von Material an/auf die jeweilige Baustelle. Der Leistungsgeber hat im Zuge einer kontinuierlichen Überprüfung des Leistungsfortschrittes, gelieferte Ware umgehend jedoch max. 1 Arbeitstag nach Lieferung als in Ordnung und vollständig akzeptiert/anerkannt, sofern der Leistungsnehmer keine schriftlichen Einwände bis dahin erhalten hat.

Im Zuge einer Lieferung auf an die Baustelle hat der Leistungsnehmer den Leistungsgeber zu informieren.

Hierzu werden alle zur Verfügung stehenden Medien akzeptiert. Der Nachweis hierüber liegt beim Leistungsgeber/Kunden.

5. Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung sowie der Anspruch auf den Ausgleich der Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, der von der Fa. Timbercut aufgrund der Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung zustehenden Forderung Eigentum der Fa. Timbercut.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen: der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Leistungen haftet der Auftraggeber mit seinem betrieblichen sowie/und/oder seinem privatem Vermögen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abtretung der Ware. Ist die Ware nicht mehr vorhanden, gehen andere Waren des Käufers in Eigentumsvorbehalt auf die Fa. Timbercut über. Dem Auftraggeber/Käufer steht es frei der Fa. Timbercut Waren auf z.B. „Stock“(Holz) anzubieten, welche dann bis zum Wert der auszugleichenden Leistung/Ware abgearbeitet werden können. Diese Waren müssen sich jedoch in seinem Eigentum befinden. Dennoch muss die Fa. Timbercut diese Waren akzeptieren. Die Fa. Timbercut kann ohne weiter Erklärungen alternative Waren o.ä. ablehnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Der Verkäufer/Auftraggeber ist berechtigt den Liefergegenstand oder den durch die Leistung der Fa. Timbercut entstandenen Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus den Weiterveräußerungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir sind nach Abtretung der Forderungen zu deren Einziehung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern(Dritten)die Abtretung miteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes/ der Leistung durch den Käufer, wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Das gilt für die Erweiterung/Veredelung unserer Leistung ebenfalls. Wird der Liefergegenstand mit Anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunden oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6. Haftung/Rücknahme

Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen/Leistungsfristen hat der Käufer/Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. Timbercut. Fehlt der Ware/Leistung eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, so ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, ist gleichfalls ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegen.

Für Unternehmen welche in Abfolge nach uns tätig werden, egal ob vom Leistungsnehmer du oder Leistungsgeber, wird keinerlei Haftung übernommen. Auch nicht in Bezug auf das Ergebnis und dessen Folgen.

Rücknahme von Ware an Endkunden erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Rücknahme von Waren an gewerbliche Kunden ist ausgeschlossen, siehe Pkt.4. Sofern abweichend notwendig und nicht anders beschrieben und/oder im Einzelfall durch Timbercut geduldet, trägt der Empfänger generell die gesamten Kosten für Rücklieferung.

7. Zahlungen

Die Zahlung gilt als erbracht, wenn fristgerecht zum Fälligkeitstag der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben

oder wir den Betrag in Form von Bargeld gegen Quittung, erhalten haben. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen. Andere Zahlungsmittel werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechselzahlungen nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Spesen gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Wir sind bei bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers/Auftraggebers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge der Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 BGB wird ausgeschlossen.

Die Fa. Timbercut ist berechtigt nach erbrachten Teilleistungen Zahlungen zu fordern. Werden diese Zahlungen nicht erbracht, ist die Fa. Timbercut berechtigt die Leistungen/Lieferungen nach vorheriger

Information an den AG/Käufer einzustellen.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wittenberg – Lutherstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Käufers /Auftraggebers bzw. der anderen Partei zu klagen.

 

letzte Änderung: 01.11.2020